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Pflegestufen
Um gesetzliche Leistungen beanspruchen zu können, müssen die
pflegebedürftigen Personen einer der drei Pflegestufen zugeordnet
werden. Ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind
und welche Pflegestufen vorliegen, stellt der medizinische Dienst
der Krankenkassen fest.
Nach § 14 Abs. 1 SGB XI ist eine Person dann pflegebedürftig,
wenn sie wegen einer
-
körperlichen,
geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung
-
für die
gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im
Ablauf des täglichen Lebens
-
auf Dauer,
voraussichtlich für mindestens 6 Monate
-
in
erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf.
Die Zuordnung zu einer Pflegestufe sowie die Berechnung des
Zeitaufwands definiert § 15 SGB XI:
Pflegestufe I =
erhebliche Pflegebedürftigkeit
Pflegestufe II =
Schwerpflegebedürftige
Pflegestufe III =
Schwerstpflegebedürftige
Erhebliche Pflegebedürftigkeit (I)
Die Voraussetzungen der Pflegestufe I liegen vor, wenn dem
Pflegebedürftigen in den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder
Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen einmal täglich Hilfe
geleistet wird und die hauswirtschaftliche Versorgung mehrfach in
der Woche erfolgt. Dies bedeutet, dass der tägliche Zeitaufwand der
Pflege im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten und mehr als 45
Minuten auf die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung) entfallen
muss.
Schwerpflegebedürftigkeit (II)
Die Pflegestufe II ist zu bejahen, wenn der
Schwerpflegebedürftige in den bekannten Bereichen mindestens dreimal
täglich zu Verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedarf. Auch hier ist
die hauswirtschaftliche Versorgung mehrfach in der Woche
erforderlich. Hierbei ist der tägliche Zeitaufwand der Pflege im
Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung auf
drei Stunden gesetzt, wobei mindestens zwei Stunden auf die
Grundpflege entfallen.
Schwerstpflegebedürftigkeit (III)
Pflegebedürftige der Stufe III bedürfen der Hilfe rund um die
Uhr. Der tägliche Pflegeaufwand muss wöchentlich im
Tagesdurchschnitt mindestens 5 Stunden betragen, davon müssen
mindestens vier Stunden für die Grundpflege aufgewendet werden. Die
hauswirtschaftliche Versorgung erfolgt mehrfach in der Woche.
Pflegehilfsmittel und technische Hilfen
Wenn sie zur Erleichterung der Pflege, zur Linderung der
Beschwerden beitragen oder eine selbständigere Lebensführung
ermöglichen, können Pflegebedürftige Pflegehilfsmittel beanspruchen.
Diese Leistung umfasst u. a. auch die leihweise Überlassung von
technischen Hilfsmitteln (z.B. Selbstfahrerrollstühle), wobei
Volljährige 10 %, maximal 25 € je Hilfsmittel zuzahlen müssen.
Darüber hinaus können Zuschüsse zur Verbesserung des persönlichen
Wohnumfeldes (z.B. Umbaumaßnahmen) bis zu 2.557 € (je Maßnahme)
gewährt werden.
Teilstationäre Pflege
Sofern die häusliche Pflege nicht in einem ausreichenden Umfang
sichergestellt wird, kann der Pflegebedürftige teilstationäre Pflege
beanspruchen. Sie wird in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege erbracht und beinhaltet auch die notwendige Beförderung. Die
Pflegekasse übernimmt je Kalendermonat die Aufwendungen in Höhe von:
Pflegestufe I bis zu 440 € (2010)
Pflegestufe I bis zu 450 € (2012)
Pflegestufe II bis zu 1040 € (2010)
Pflegestufe II bis zu 1100 € (2012)
Pflegestufe III bis zu 1.510 € (2010)
Pflegestufe III bis zu 1.550 € (2012)
Kurzzeitpflege
Für den Fall, dass die häusliche Pflege nicht, noch nicht oder
nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und eine
teilstationäre Behandlung nicht ausreicht, besteht die Möglichkeit
eines zeitweisen stationären Aufenthaltes in einem Pflegeheim. Der
Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf 4 Wochen pro Kalenderjahr
beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die Aufwendungen bis zu 1.510
€ je Kalenderjahr.
Vollstationäre Pflege
Pflegebedürftige haben dann einen Anspruch auf vollstationäre
Pflege, wenn die häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich
ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalles nicht in Betracht
kommt. Die Pflegekassen übernehmen die Aufwendungen bis zu einem
Gesamtbetrag von 1.510 € je Kalendermonat. Dabei muss die
Pflegekasse beachten, dass ihre jährlichen Ausgaben für die bei ihr
versicherten stationär Pflegebedürftigen nicht übersteigen.
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Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung im Überblick:
Leistungen aus der Pflegeversicherung | Pflegestufe I | Pflegestufe II | Pflegestufe III | Härtefall |
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Pflegegeld bei häuslicher Pflege
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225,- €
|
430,- €
|
685,- €
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Pflegesachleistungen bei häuslicher Pflege
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440,- €
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1.040,- €
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1.510,- €
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1.918,- €
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Urlaubs- und Verhinderungspflege bei erwerbsmäßiger Verhinderungspflege
|
1.510,- €
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1.510,- €
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1.510,- €
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1.510,- €
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Urlaubs- und Verhinderungspflege bei Pflege durch Angehörige oder nicht erwerbsmäßig tätige Personen
|
205,- €
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410,- €
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665,- €
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665,- €
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|
Nachgewiesene Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfälle (jährlich)
|
1.432,- €
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1.432,- €
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1.432,- €
|
1.432,- €
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|
Tages- oder Nachtpflege (teilstationär)
|
440,- €
|
1.040,- €
|
1.510,- €
|
1.510,- €
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Kurzzeitpflege bis zu vier Wochen im Jahr (vollstationär)
|
1.510,- €
|
1.510,- €
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1.510,- €
|
1.510,- €
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|
Vollstationäre Pflege
|
1.023,- €
|
1.279,- €
|
1.510,- €
|
1.825,- €
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Zuschüsse für notwendige Umbauarbeiten (einmalig)
|
2.557,- € (Eigenanteil des Pflegebedürftigen: 10% höchstens 50% der monatlichen Bruttoeinnahmen)
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Zuschüsse für technische Pflegehilfsmittel z.B. Betten oder Notrufsysteme, falls vom Gutachter bewilligt
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Die Pflegekasse trägt max. den für das jeweilige Pflegehilfsmittel festgelegten Höchstbetrag. (Eigenanteil des Pflegebedürftigen: 10%, höchstens 25,- €). (Eigenanteil entfällt bei ausgeliehenen Hilfsmitteln)
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Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (z.B. Einmalhandschuhe)
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31,- €
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31,- €
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31,- €
|
31,- €
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Stand Januar 2010
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