Die
Pflegekassen beauftragen den medizinischen Dienst der Krankenkassen
MDK (bzw.
Medicproof bei privat Krankenversicherten) mit der Feststellung
der Pflegebedürftigkeit. In der Regel macht dieser einen Hausbesuch
beim Pflegebedürftigen und untersucht ihn. Neben einer körperlichen
Untersuchung und Sichtung eventueller ärztlicher und pflegerischer
Befunde wird sehr genau nach dem individuellen Hilfebedarf gefragt.
Die gewährte Pflegestufe ist abhängig von der Zeit, die
durchschnittlich täglich für die Pflege aufgewendet werden muss.
Hierbei zählen aber nur die gesetzlich definierten Verrichtungen im
Rahmen der unten aufgeführten Zeitkorridore in den
Begutachtungsrichtlinien für eine Laienpflegeperson. Von diesen
Richtwerten kann der Gutachter nur unter Nennung einer Begründung
abweichen. Im Vordergrund steht der zeitliche Hilfebedarf bei der
Grundpflege, die untergliedert ist in
1. Körperpflege
2. Darm-
und Blasenentleerung
3.
Mobilität
4.
Ernährung
Anmerkung: Im Grunde genommen kann man daher auch beim SGB-Ansatz
von einem 4-Punkte ADL-Modell sprechen. Allerdings ist die Bedeutung
hier eine völlig andere, weil immer der Zeitbedarf der helfenden
Person und nicht die körperliche Verfassung des Pflegebedürftigen
für den Grad der Pflegebedürftigkeit maßgebend ist. Die
hauswirtschaftliche Versorgung wie Einkaufen, Kochen, Reinigen der
Wohnung, Spülen, Wäsche waschen und Beheizen der Wohnung wird
nachrangig bewertet, eine Pflegestufe scheitert in der Regel nicht
am hauswirtschaftlichen Hilfebedarf. Soziale Betreuung, Aufsicht
(Demenz!) und Pflegebereitschaft können bei der Ermittlung der
Pflegestufe nicht berücksichtigt werden ebenso wenig, wie das Geben
der Medikamente, Injektionen, Verbandwechsel.
Stufen
der Pflegebedürftigkeit (SGB XI § 15)
Pflegestufe 1, erheblich Pflegebedürftige
·
Regelmäßiger Hilfebedarf bei der Grundpflege mindestens einmal
täglich
·
Täglicher Hilfebedarf mindestens 90 Minuten, Grundpflegebedarf
überwiegt
Pflegestufe 2, Schwerpflegebedürftig
·
Regelmäßiger Hilfebedarf bei der Grundpflege mehrmals, mindestens
3xtäglich
·
Täglicher Hilfebedarf mindestens 180 Minuten, hiervon mindestens 120
Minuten Hilfe
bei der
Grundpflege
Pflegestufe 3, Schwerstpflegebedürftig
·
Regelmäßiger Hilfebedarf bei der Grundpflege täglich rund um die Uhr
·
Täglicher Hilfebedarf mindestens 300 Minuten, hiervon mindestens 240
Minuten Hilfe
bei der
Grundpflege, mindestens einmal jede Nacht
Pflegestufe 3a, Schwerstpflegebedürftig, Härtefall
·
Mindestens 7 Stunden Hilfebedarf, hiervon mindestens zwei Stunden
jede Nacht oder
nächtlicher Hilfebedarf erfordert immer 2 Pflegepersonen
Die
Zeitkorridore
Zur
Ermittlung der Pflegezeit richtet sich der Gutachter an die
vorgegebenen
Anhaltswerte wenn:
· es sich
um ein vollständige Übernahme der Tätigkeit durch eine
Laienpflegeperson handelt
· es
keine pflegeerschwerenden oder pflegeerleichternden Faktoren gibt
· In
allen anderen Fällen ist der tatsächliche Pflegeaufwand zu berechnen
und zu begründen.
1.
Körperpflege
Ganzkörperwäsche 20 - 25 Min
Teilwäsche Oberkörper 8 - 10 Min
Teilwäsche Unterkörper 12 - 15 Min
Teilwäsche Hände/Gesicht 1 - 2 Min
Duschen
15 - 20 Min
Baden 20
- 25 Min
Zahnpflege 5 Min
Kämmen 1
- 3 Min
Rasieren
5-10 Min
2. Darm-
und Blasenentleerung
Wasserlassen 2 -3 Min
Stuhlgang
3 - 6 Min
Anschließendes Richten der Bekleidung 2 Min
Wechseln
von Windeln nach Wasserlassen 4 - 6 Min
Wechseln
von Windeln nach Stuhlgang 7 - 10 Min
Wechseln
von Vorlagen 1 - 2 Min
Wechseln/Entleeren des Urinbeutels 2 - 3 Min
Wechseln/Entleeren des Stomabeutels 3 - 4 Min
3. Ernährung
Mundgerechte Zubereitung der Nahrung 2 - 3 Min
Aufnahme
der Nahrung 15 - 20 Min
einfache
Hilfe zum Aufstehen/zu Bett Gehen 1 - 2 Min
4. Mobilität
Umlagern
2 - 3 Min
Ankleiden
Gesamt (GK) 8 - 10 Min
Ankleiden
Ober/Unterkörper (TK) 5 - 6 Min
Entkleiden Gesamt (GE) 4 - 6 Min
Entkleiden Ober/Unterkörper (TE) 2 - 3 Min
Gehen 1
Min
Stehen
(Transfer) 1 Min
Treppensteigen 1 Min
Hauswirtschaft
Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Beheizen der
Wohnung,
Wechseln
und Waschen von Kleidung, Wäsche und Bettwäsche,